BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 100 Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen
EB zur Nov LGBl 2017/61
Zu § 100: Der vorliegende Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (im Folgenden kurz als Seveso III-Richtlinie bezeichnet). Mit der Seveso III-Richtlinie wird die Richtlinie 96/82/EG (im Folgenden kurz als Seveso II-Richtlinie bezeichnet) in der Fassung der Richtlinie 2003/105/EG aufgehoben. Die Umsetzungsfrist für diese Richtlinie ist bereits abgelaufen () und wurde mit wirksam.
Unmittelbares Ziel der neuen Richtlinie ist im Umfeld von Seveso-Betrieben eine weitere Erhöhung des Schutzniveaus für die BürgerInnen, Gemeinden und Umwelt, insbesondere die Verhütung schwerer Unfälle. Gleichzeitig erfolgt durch die Seveso III-Richtlinie auch eine Anpassung der Einstufungskriterien für gefährliche Stoffe an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung). Zudem wurden neue Begriffe eingeführt, teilweise auch geändert sowie entsprechend aktualisiert.
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