BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 81 Energieausweis
EB zur Nov LGBl 2011/13
Wortidente Übernahme des bisherigen § 43a Abs. 1 bis 6.
Zu § 81: Bezüglich der zur Ausstellung von Energieausweisen Berechtigten wird im Abs. 6 auf die für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften abgestellt. Dazu werden in Auskünften des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom , GZ: BMWA-30.599/0009-I/7/2008, vom , GZ: BMWA-30.599/0075-I/7/2008, und vom , GZ: BMWA-30.599/0193-I/7/2008, folgende Berechtigungen angeführt:
Gewerbeordnung:
–Baumeister
–Elektrotechnik
–Gas- und Sanitärtechnik
–Heizungstechnik
–Kälte- und Klimatechnik
–Lüftungstechnik
–Technische Büros – Ingenieurbüros (beratende Ingenieure) einschlägiger Fachrichtungen
–Zimmermeister
–Rauchfangkehrer (nur nach EAVG (Energieausweis-Vorlagegesetz des Bundes) bzgl. bestehender Wohngebäude)
–Hafner (nur nach EAVG bzgl. Ein- und Zweifamilienhäusern)
Ingenieurbüros: insbesondere
–Technische Physik
–Bauphysik
–Maschinenbau
–Verfahrenstechnik
–Gebäudetechnik (Installation, Heizungs- und Klimatechnik)
–Umwelttechnik
–Elektrotechnik
Ziviltechnikergesetz: insbesondere
–Architekten
–Zivilingenieure und Ingenieurkonsulenten für Bauingenieurwesen
–Wirtschaftsingenieurwesen – Bauwesen
–Technische Physik
–Verfahrenstechnik
–Geb...