BauR Stmk | Steiermärkisches Baurecht
6. Aufl. 2023
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§ 2 Behördenzuständigkeit
Zu § 2: EB
Aus praktischen Überlegungen soll in der Landeshauptstadt Graz als Berufungsbehörde eine eigene Berufungskommission, statt wie bisher (bis ), der Gemeinderat, eingeführt werden, um damit eine Verfahrensbeschleunigung, speziell während der Sommermonate zu erreichen. Die hiedurch erforderlichen Änderungen im Statut der Landeshauptstadt Graz sind im Artikel IX zusammengefaßt.
Zu § 2: EB zur Nov LGBl 2020/11
Von der verfassungsgesetzlichen Ermächtigung des Art 118 Abs 4 B-VG soll Gebrauch gemacht und der gemeindeinterne Instanzenzug in baubehördlichen Verfahren ausgeschlossen werden. So ist in Oberösterreich, Tirol und Vorarlberg, in einigen Gemeinden Salzburgs und in der Stadt Graz die zweite Instanz bereits abgeschafft. Damit kann eine wesentliche Verfahrensbeschleunigung bewirkt werden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass in gemeindebehördlichen Verfahren die erstinstanzliche Entscheidung des Bürgermeisters in den meisten Fällen durch den Gemeinderat bestätigt wird.
Anmerkungen
1) Baubehörde ist jene Behörde (also mit staatlicher Gewalt – imperium – ausgestattete Organisationseinheit), die im Einzelfall die Bestimmungen des BauG zu vollziehen hat, also die rechtlichen Solle...