BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 17 Hinterlegung
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Gliederung: | Tz | |
I. | Allgemeines | 1 |
II. | Voraussetzungen | 2 |
III. | Ort der Hinterlegung | 5 |
IV. | Schriftliche Verständigung | 9 |
V. | Abholfrist | 14 |
VI. | Zeitpunkt der Zustellung | 15 |
VII. | Beweisfragen | 21 |
I. Allgemeines
1
§ 17 ZustG gilt für mit Zustellnachweis zuzustellende Dokumente unabhängig davon, ob sie eigenhändig zuzustellen sind.
II. Voraussetzungen
2
Eine Hinterlegung setzt voraus, dass das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann (weder dem Empfänger noch bei nicht eigenhändig zuzustellenden Sendungen einem Ersatzempfänger iSd § 16 ZustG) und dass der Zusteller Grund zur Annahme hat, der Empfänger (bzw Vertreter iSd § 13 Abs 3 ZustG) halte sich regelmäßig an der Abgabestelle auf.
Ebenso wie bei der Ersatzzustellung gem § 16 ZustG wird auch zur Hinterlegung zum Teil die Ansicht vertreten, dass dem Empfänger nur wegen Nichtantreffens an der Abgabestelle nicht zugestellt werden könne (vgl zB Walter/Mayer, Zustellrecht, 98). Siehe § 16 -ZustG Tz 4.
Die Hinterlegung setzt kein Verschulden des Empfängers an der „Vergeblichkeit der Zustellung“ voraus ().
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