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Übertragung der Alleinobsorge an den Vater nach unbekanntem Aufenthalt der Mutter; fehlerhafte Geschäftsverteilung als einfacher Verfahrensmangel
iFamZ 2018/196
§§ 58 Abs 4 Z 3, 62 Abs 1, 65 Abs 3 Z 4 AußStrG; Art 87 B-VG
Die an einer Alkohol- und Drogensucht leidende Mutter hat drei Kinder, wobei der Vater nur der Vater eines Kindes ist. Nachdem die Mutter ab Mitte August 2016 unbekannten Aufenthalts war, übertrug das Erstgericht unbekämpft die Alleinobsorge vorläufig an den Vater und setzte das Kontaktrecht der Mutter vorläufig aus.
Dagegen erhob die Mutter Rekurs, in dem erstmals „Nichtigkeit“ wegen vorschriftswidriger Besetzung des Erstgerichts geltend gemacht wurde („schwerwiegende[…] Verstöße der Geschäftsverteilung des Erstgerichts gegen Art 87 B-VG wegen verfassungswidriger Abnahme des Aktes“).
Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zu. In der Sache verwarf das Rekursgericht die Beweis- und Mängelrügen und übernahm die rechtlichen Schlussfolgerungen des Erstgerichts.
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, jedoch nicht berechtigt.
1. (…) Die Geschäftsverteilung wird als generell-abstrakte Norm, die zwar einer Verordnung ähnelt, aber keine Verordnung ist, beurteilt. Die Geschäftsverteilung ist daher als Rechtsnorm sui generis zu qualifizi...