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Keine Waisenpension bei AMS-finanzierter Berufsausbildung
iFamZ 2018/207
Die Gewährung einer Waisenpension ist jedenfalls dann nicht länger angebracht, wenn die Waise, die eine ihre Arbeitskraft überwiegend beanspruchende Berufsausbildung absolviert, ein aus Mitteln des AMS finanziertes Fachkräftestipendium nach § 34b Abs 4 AMSG erhält, das ihren Lebensunterhalt abdeckt.