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Inventarisierung einer vermeintlich übergebenen Liegenschaft
iFamZ 2018/223
Eine Liegenschaft ist in das Inventar aufzunehmen, wenn sie sich im Besitz der Verstorbenen befand. Ein zu Lebzeiten abgeschlossener, aber nicht verbücherter Übergabsvertrag ändert nichts am Besitz des Verstorbenen, wenn der Vertrag bloß beglaubigt und nicht in Form eines Notariatsakts errichtet wurde und der Verstorbene sich ein Wohnrecht vorbehalten hat. Eine für das Vorliegen eines schuldrechtlich gültigen Schenkungsvertrags in Form einer unbedenklichen Urkunde erforderliche wirkliche Übergabe ist hier nicht erwiesen.
Die Erblasserin starb 2016. Sie hinterließ sechs erwachsene Töchter. Aufgrund ihres Testaments vom gaben die Töchter C.S. und A.S. zu je einem Drittel und die Tochter M.P. sowie deren Sohn M.P. (in der Folge: Übernehmer) zu je einem Sechstel die bedingte Erbantrittserklärung ab.
Die Erblasserin und der Übernehmer schlossen am einen (notariell beglaubigt unterfertigten, nicht jedoch in Notariatsaktsform errichteten) Übergabsvertrag über eine der Erblasserin gehörige Liegenschaft (Haus mit Garten), auf der die Erblasserin bis zu ihrem Tod lebte, ab. In Pkt I. wurde Folgendes festgehalten:
„Der Rechtsgrund für die Übergabe (…) liegt darin, d...