zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 6, Dezember 2018, Seite 337

Taugliche Exekutionsführung

iFamZ 2018/193

S. 337 § 3 Abs 2 UVG

Bei häufig wechselnden Arbeitsplätzen des Unterhaltspflichtigen ist es dem vom KJHT vertretenen Kind zumutbar, unmittelbar vor Einbringung des Exekutionsantrags eine neuerliche Melderegisterabfrage durchzuführen.

(…) 2.2 (…) Die Rsp fordert, dass der Exekutionsantrag inhaltlich zur sofortigen Geschäftsbehandlung geeignet ist. Dazu gehört, dass er beim zuständigen Gericht einzubringen ist, soweit dieses Gericht auch bei einer Ex-ante-Betrachtung als zuständig erkennbar war (10 Ob 7/17b, iFamZ 2017/150, 313; 10 Ob 62/14m, iFamZ 2015/8, 22). Auch wenn das unzuständige Gericht den Antrag gem § 44 JN an das zuständige Gericht überweisen muss, kann die Einbringung eines Exekutionsantrags bei „irgendeinem“ Gericht kein tauglicher Antrag (im Sinne einer „Wahrung“ des Einbringungsmonats iSd § 8 UVG) sein (10 Ob 37/14k, iFamZ 2015/49, 65 mwH; 10 Ob 62/14m, iFamZ 2015/8, 22).

3.1 Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz lag im vorliegenden Fall keine „taugliche“ Exekutionsführung iSd § 3 Z 2 UVG vor, weil der Exekutionsantrag am beim dafür nicht zuständigen Erstgericht als Exekutionsgericht gestellt worden war. Darauf, dass eine Exekutionsbewilligung, wie das Kind in der...

Daten werden geladen...