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Entziehung der Obsorge des Wahlvaters im Bereich der Vermögensverwaltung
iFamZ 2018/204
(…) Im vorliegenden Fall sind die betroffenen Kinder gesetzliche Erben nach ihrem sehr vermögenden Vater. (…) Die Vorinstanzen sahen das Kindeswohl als gefährdet an, weil der obsorgeberechtigte Wahlvater die von ihm in Bezug auf diese Verfahren (möglicherweise) verfolgte Strategie nicht offengelegt, Berichtsaufträge nicht oder unvollständig erfüllt und mehrfach erforderliche Klage- bzw Antragsgenehmigungen nicht eingeholt habe. Diese Beurteilung beruht auf den Umständen des – außergewöhnlichen – Einzelfalls und begründet daher keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung.
Richtig ist, dass die Obsorge (auch) im Bereich der Vermögensverwaltung nur entzogen werden darf, wenn gelindere Mittel nicht ausreichen (7 Ob 38/08a). Ob das zutrifft, ist aber ebenfalls eine Frage des Einzelfalls. Im konkreten Fall wäre zwar möglicherweise auch das Androhen und Verhängen von Beugestrafen in Betracht gekommen. Da aber – auch wegen der drohenden Verjährung von Pflichtteilsansprüchen – ein rasches und wirksames Eingreifen des Pflegschaftsgerichts geboten war, überschreitet die Vorgangsweise der Vorinstanzen noch nicht deren in dieser Frage notwendigerweise bestehenden Beurte...