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Schadenersatzleistungen als Eigeneinkommen?
iFamZ 2018/189
Schadenersatzleistungen in Form von Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung, die das Kind nach einem Behandlungsfehler bezieht, sind aufgrund ihres Zwecks bei der Unterhaltsbemessung nicht als Eigeneinkommen zu berücksichtigen. Schadenersatzleistungen für den Verdienstentgang sind hingegen Eigeneinkommen.