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iFamZ 6, Dezember 2018, Seite 335

Schadenersatzleistungen als Eigeneinkommen?

iFamZ 2018/189

§§ 231, 1325, 1326 ABGB

Schadenersatzleistungen in Form von Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung, die das Kind nach einem Behandlungsfehler bezieht, sind aufgrund ihres Zwecks bei der Unterhaltsbemessung nicht als Eigeneinkommen zu berücksichtigen. Schadenersatzleistungen für den Verdienstentgang sind hingegen Eigeneinkommen.

Rubrik betreut von: Matthias Neumayr
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