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Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld
iFamZ 2018/208
Auch wenn Kommanditisten steuerrechtlich als Mitunternehmer anzusehen sind (§ 23 Z 2 EStG), ist ein Gewinnanteil einer „bloßen“ Kommanditistin, der einer Einkunft aus Kapitalvermögen gleichzuhalten ist, bei der Berechnung der Zuverdienstgrenze nach dem KBGG nicht zu berücksichtigen.