Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Amtswegige Einleitung eines Erneuerungsverfahrens für „übergeleitete“ Sachwalterschaften
iFamZ 2018/212
§§ 278 Abs 3, 1503 Abs 9 Z 14 ABGB
Gem § 1503 Abs 9 Z 14 ABGB hat das Gericht nach dem unter sinngemäßer Anwendung des § 278 Abs 3 ABGB in der bis zum 2. ErwSchG geltenden Fassung für alle „übergeleiteten“ Erwachsenenvertreter von Amts wegen ein Erneuerungsverfahren einzuleiten. Diese Bestimmung richtet sich an die Gerichte erster Instanz. Es besteht keine Verpflichtung zur unverzüglichen Verfahrenseinleitung. Aus den Mat (ErlRV 1461 BlgNR 25. GP, 59) sowie Satz 2 der Übergangsbestimmung ergibt sich, dass den Erstgerichten für die Einleitung von Erneuerungsverfahren ein Zeitrahmen von bis zu fünfeinhalb Jahren eingeräumt wurde. Ein Antrag auf Einleitung eines Erneuerungsverfahrens ist unzulässig.
Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde für den Betroffenen ein Rechtsanwalt zum Sachwalter bestellt und gem § 268 Abs 3 Z 2 ABGB mit der Vertretung in einem Exekutionsverfahren vor dem Erstgericht, der Vertretung vor Ämtern und Behörden und mit der Verwaltung von Vermögen betraut. Nach dem psychiatrischen Gutachten leidet der Betroffene unter einer psychischen Erkrankung, weshalb er nicht imstande ist, seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu erledigen.
Mit Beschluss des Erstgerichts vom wurde der bisherige Sachwalter en...