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Keine Beweisaufnahme zur Leistungsfähigkeit im Verfahren über vorläufigen Unterhalt
iFamZ 2018/205
Der Revisionsrekurs des Kurators ist mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG bzw der §§ 402 Abs 1 und 2, 78 EO iVm § 528 Abs 1 ZPO unzulässig.
1. Kuratorbestellung
Welche amtswegigen Erhebungen nach § 5 Abs 2 Z 1 lit b AußStrG zur Feststellung des Aufenthalts einer Person erforderlich sind, ist jeweils von den konkreten Umständen und Verhältnissen des Einzelfalls abhängig und begründet keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG (1 Ob 244/05x; Stumvoll in Fasching/Konecny, ZPO II/23, § 116 Rz 13, 15). Angesichts der aktenkundig durchgeführten umfangreichen Erhebungen ist die angefochtene Entscheidung keinesfalls unvertretbar.
Behauptete Verfahrensmängel in erster Instanz, die vom Rekursgericht überprüft und verneint wurden, bilden hier keinen zulässigen Revisionsrekursgrund. Bei den durchgeführten Erhebungsschritten handelt es sich um Verfahrenshandlungen und nicht, wie der Rechtsmittelwerber vermeint, um Tatsachen, die einer Feststellung bedurft hätten.
S. 3422. Einstweilige Verfügung
2.1. Der bestellte Kurator bezeichnet sich in seinem Revisionsrekurs selbst als „Einschreiter“ und verwendet durchgehend die Ich-Form. Soweit daraus abzuleiten sein könnte, dass der Kurator im eigenen Namen Revisionsrekurs gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügu...