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Keine Unterhaltsverwirkung bei Setzung rechtlicher Schritte zur Anspruchsverfolgung (RICO-Klage)
iFamZ 2018/219
Die Erstattung einer Anzeige durch den Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltsverpflichteten kann zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen, wenn sie nicht in Wahrung berechtigter eigener Interessen, sondern im vollen Bewusstsein, die Interessen des Verpflichteten zu beeinträchtigen, erstattet wird. Der unterhaltsberechtige Ex-Ehegatte hat gegen den Unterhaltsschuldner einen Rechnungslegungsanspruch gem Art XLII EGZPO, was das Einbringen der RICO-Klage vertretbar macht.
Zum ersten Rechtsgang ist auf die Entscheidung 7 Ob 80/13k zu verweisen.
Die Klägerin erhebt eine Stufenklage zur Durchsetzung von Unterhalt. Der Beklagte wendet Verwirkung des Unterhaltsanspruchs ein. Das Erstgericht, das die Verhandlung auf den Grund des Anspruchs (Verwirkung) einschränkte, gab mit Teilurteil dem Rechnungslegungsbegehren statt. Das Berufungsgericht behob über Berufung des Beklagten diese Entscheidung aufgrund der Einschränkung des Verfahrens wegen Verfahrensmangels, prüfte die vom Erstgericht verneinte Frage der Unterhaltsverwirkung umfassend und bestätigte insofern die Ansicht des Erstgerichts. Den Rekurs an den OGH ließ es wegen fehlender Rsp zur Frage zu, ob Verwir...