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Misstrauen zwischen den Eltern nach Trennung rechtfertigt noch keinen vorläufigen Wechsel der hauptsächlichen Betreuung
iFamZ 2018/203
§ 180 Abs 3 ABGB; § 107 Abs 2 AußStrG
Die Eltern des fünfjährigen Kindes haben im Oktober 2012 die Ehe geschlossen. Die Obsorge kommt beiden Eltern zu. Nach der Trennung der Eltern Anfang 2016 lebte das Kind bei der Mutter, wobei der Vater regelmäßige Besuchskontakte wahrnahm. Am wurde die Ehe der Eltern einvernehmlich geschieden und hinsichtlich Obsorge, Aufenthalt und Kontaktrecht die zuvor vereinbarte Regelung beibehalten.
Der Vater beantragte am , ihm die hauptsächliche Betreuung und die alleinige Obsorge für das Kind (vorläufig) zu übertragen. Er begründete diese im Wesentlichen damit, dass ihm die Mutter zu Unrecht anlaste, er missbrauche und misshandle das Kind, sei bindungsintolerant und bringe das Kind in Loyalitätskonflikte.
Das Erstgericht übertrug unter Beibehaltung der Obsorge beider Eltern dem Vater vorläufig die hauptsächliche Betreuung und räumte der Mutter vorläufig näher festgelegte Kontaktrechte ein.
Das Rekursgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts und gab daher dem gegen dessen Entscheidung erhobenen Rekurs der Mutter nicht Folge.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter mit dem Antrag auf Abänderung d...