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iFamZ 6, Dezember 2018, Seite 359

Anfechtbarkeit von Beschlüssen wegen Mängeln des Inventars

iFamZ 2018/222

§ 166 AußStrG

Vor Errichtung des Inventars können anfechtbare Beschlüsse wegen inhaltlicher (§ 166 Abs 2 AußStrG) oder formaler Mängel des Inventars nicht gefasst werden. Vielmehr setzen anfechtbare Beschlüsse die Errichtung des Inventars und einen danach gestellten Antrag voraus.

Der verstorbene Erblasser hinterließ seine Frau und drei Söhne. In einem Testament hatte er seine Frau zur Erbin eingesetzt und den Söhnen Vermächtnisse ausgesetzt. Die Witwe gab eine bedingte Erbantrittserklärung ab, der Rechtsmittelwerber beantragte als Pflichtteilsberechtigter die Inventarisierung des Nachlasses.

Der Erblasser war Eigentümer eines Viertelanteils an einer Liegenschaft gewesen, auf der er mit seiner Frau ein Haus bewohnt hatte; ein weiteres Gebäude auf dieser Liegenschaft hatte ein Bruder des Rechtsmittelwerbers errichtet. Dieser Sohn ist zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft, der verbliebene Viertelanteil steht im Eigentum der Witwe. Weiters war der Erblasser mit seiner Frau je zur Hälfte Eigentümer einer unbebauten Liegenschaft.

Zur Vorbereitung der Inventarerrichtung wurden die Liegenschaften und die Fahrnisse im Wohnhaus des Erblassers beschrieben und geschätzt. Weiters beschaffte der Geric...

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