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Übertragung der Obsorge an den KJHT: Beurteilung im Einzelfall
iFamZ 2018/198
Das Unterbleiben der Aktualisierung des Sachverständigengutachtens ist nur dann ein Revisionsrekursgrund, wenn das die Interessen des Kindeswohls erfordern.
S. 339 (…) 2. Der Entscheidung über die Übertragung der Obsorge auf den KJHT kommt im Einzelfall keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zu, wenn dabei ausreichend auf das Kindeswohl Bedacht genommen wurde (RIS-Justiz RS0115719 [T2, T 16]; RS0007101 [T8, T 11, T 21]) und keine leitenden Rechtsprechungsgrundsätze verletzt werden (RIS-Justiz RS0115719 [T1]; RS0097114 [T9]).
3. (…) Die getroffenen Feststellungen zur Erziehungs- und Förderkompetenz der Eltern, zum Fürsorgeverhalten, zur Wahrnehmung und Aufmerksamkeit gegenüber dem kindlichen Befinden, zu den Auswirkungen der Defizite (von erheblichen Entwicklungsverzögerungen bis hin zu körperlicher Gewalt) und zur mangelnden Problemeinsicht der Eltern bieten eine in rechtlicher Hinsicht verlässlich überprüfbare Sachverhaltsgrundlage und rechtfertigen die übereinstimmende Beurteilung der Vorinstanzen.
4. Es trifft zwar zu, dass im Pflegschaftsverfahren ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des Verfahrens erster Instanz, wie hier das von den Eltern gerügte Unterble...