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Keine Anwendbarkeit des HeimAufG bei bedingter Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug
iFamZ 2018/214
§§ 47 ff StGB; § 2 Abs 2 HeimAufG
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Ein nach § 21 Abs 1 StGB Verurteilter befindet sich nach bedingter Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug und während seines weisungsgemäßen Aufenthalts in einer Nachbetreuungseinrichtung nicht mehr im Maßnahmenvollzug. Dieser wirkt aber insofern fort, als Verstöße gegen in seinem Rahmen erteilte Weisungen vom Vollzugsgericht durch Maßnahmen, die bis zum Widerruf der bedingten Entlassung reichen, geahndet werden können.
Das HeimAufG ist auf eine Nachsorgeeinrichtung für bedingt aus dem Maßnahmenvollzug Entlassene nicht anwendbar.
Nach § 2 Abs 2 HeimAufG ist dieses ua nicht auf Anstalten für geistig abnorme und entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher anzuwenden. Die Mat zum HeimAufG (ErlRV 353 BlgNR 22. GP, 8) verweisen hierzu darauf, dass die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ausschließlich nach den strafrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen ist und auch Nachsorgeeinrichtungen (einschließlich psychosozialer Dienste) und medizinisch-technische Dienste nicht vom Gesetz erfasst sind (7 Ob 19/17w mwN; Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II [2017] § 2 HeimAufG Rz 28). (…) Die Überprüfung freiheitsbeschränkender Maßnahmen iSd HeimAufG ist in diesen Fällen daher noch dem Maßnahmenvollzug zuzuordnen.
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