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iFamZ 6, Dezember 2018, Seite 370

Rückführung und Kindeswohl

Die Versagungsgründe des Art 13 HKÜ

Marie-Therese Rainer

„(…) in der festen Überzeugung, dass das Wohl des Kindes in allen Angelegenheiten des Sorgerechts von vorrangiger Bedeutung ist, in dem Wunsch, das Kind vor den Nachteilen eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens international zu schützen und Verfahren einzuführen, um seine sofortige Rückgabe in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen und den Schutz des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Kind zu gewährleisten (…)“ Die recht kurze Präambel des HKÜ über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen vom fasst klar die Intention der unterzeichnenden Vertragsstaaten zusammen, als sie beschlossen, zu eben diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen: den Schutz des Kindeswohls.

I. Vorbemerkungen

Dem Übereinkommen liegt der Gedanke zugrunde, dass idR die Rückführung von Kindern deren Wohl entspricht und demnach ein widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten verhindert werden soll, damit Kinder nicht zu den eigentlichen Opfern werden, wenn Landesgrenzen überschritten werden. Dennoch kann das individuelle Kindeswohl diesem Grundgedanken entgegenstehen und hat ihm vorzugehen, indem es einen Hinderungsgrund für eine die Rückführung anordn...

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