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Zuständigkeitsübertragung idR nur an ein unzuständiges Gericht
iFamZ 2018/230
Art 15 VO Brüssel IIa
, IQ
Der Gerichtshof (Fünfte Kammer) hat für Recht erkannt:
„Art 15 VO Brüssel IIa ist dahin auszulegen, dass er in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, in der die beiden angerufenen Gerichte nach Art 12 bzw 8 dieser Verordnung für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig sind, nicht anwendbar ist.“