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iFamZ 6, Dezember 2018, Seite 331

Ehefrau der Mutter wird aufgrund der Ehe nicht zum rechtlichen Mitelternteil des Kindes

iFamZ 2018/186

§ 1592 Nr 1 dBGB; Art 3 Abs 1 dGG; Art 8, 14 EMRK

BGH , XII ZB 231/18

Der deutsche BGH verneint das Vorliegen einer Gesetzeslücke und hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die Mutter und die Antragstellerin lebten seit Mai 2014 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nach Einführung der „Ehe für alle“ schlossen sie im Oktober 2017 durch Umwandlung dieser Lebenspartnerschaft die Ehe. Im November 2017 wurde das Kind geboren, das aufgrund gemeinsamen Entschlusses der beiden Frauen durch medizinisch assistierte künstliche Befruchtung mit Spendersamen einer Samenbank gezeugt worden war. Im Geburtenregister wurde die Mutter eingetragen, nicht aber ihre Ehefrau als weiterer Elternteil. Diese beantragte daraufhin erfolglos beim Standesamt, den Geburtseintrag dahingehend zu berichtigen, dass sie als weitere Mutter aufgeführt werde.

Dem Antrag der Ehefrau folgend hat das Amtsgericht den Standesbeamten angewiesen, sie „als weiteres Elternteil bzw als weitere Mutter“ einzutragen. Aufgrund der vom Standesamt und der Standesamtsaufsicht eingelegten Beschwerden hat das OLG den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und den Antrag der Ehefrau zurückgewiesen.

Mit dem am in Kraft getretenen Gesetz zur Einfüh...

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