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Obsorge beider Eltern; bei Trennung zukunftsorientierte Beurteilung der Kommunikationsfähigkeit
iFamZ 2018/202
§ 177 ABGB; § 62 Abs 1 AußStrG
Das Erstgericht sprach aus, dass die Obsorge für die beiden minderjährigen Kinder (geboren 2014 und 2015) in Hinkunft beiden Eltern gemeinsam zukommt. Es stellte dabei fest, dass die Eltern mit den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben und mit den Kindern regelmäßig Ausflüge sowie „andere Unternehmungen im Familienrahmen“ machen.
Das Rekursgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichts und gab daher dem Rekurs der Mutter, die die Alleinobsorge anstrebt, nicht Folge.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Mutter mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass ihr künftig die alleinige Obsorge zukomme; hilfsweise stellt die Mutter auch einen Aufhebungsantrag. Der Vater erstattete eine ihm freigestellte Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig und in seinem Aufhebungsantrag auch berechtigt. (…)
3. Obsorgeentscheidungen haben eine zukunftsbezogene Rechtsgestaltung zum Inhalt und können nur dann sachgerecht sein, wenn sie auf einer aktuellen bis in die jüngste Gegenwart rei...