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Ehenichtigkeit – Grundsatz des „ärgeren“ Rechts
iFamZ 2018/228
1. Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Ehe nach beiden hier maßgeblichen Personalstatuten zufolge Verstoßes gegen das Verbot der Doppelehe ungültig bzw nichtig sei und eine allfällige nachträgliche Heilung nach litauischem Recht am Verstoß gegen § 8 EheG als insofern strengerem Recht nichts ändern könnte, führt die Revision der Beklagten nichts Stichhaltiges ins Treffen.
2.1. Über die Folgen der Verletzung materieller Ehevoraussetzungen entscheidet das „verletzte“ Recht, also jenes Personalstatut, dessen Vorschriften nicht eingehalten wurden. Bei Verletzung zweier Personalstatuten ist zunächst zu prüfen, welche Sanktionen wirksam werden. Hängt die Sanktion der beiden Statuten von der Geltendmachung ab, so entscheidet zunächst das zeitliche Zuvorkommen. Werden – wie hier – abweichende Rechtsfolgen beider Personalstatuten gleichzeitig ausgelöst, so gilt der Grundsatz des „ärgeren Rechtes“ (RIS-Justiz RS0077156). Von der Wirkung einer derartigen Verletzung wird immer das gesamte Eheverhältnis erfasst, unabhängig davon, ob die Verletzung beide Personalstatuten – wenn auch aus verschiedenen Gründen – oder nur eines von ihnen betrifft (RIS-Justiz RS...