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Internationale Zuständigkeit zur Ausstellung einer Amtsbestätigung
iFamZ 2018/226
Art 30 EuErbVO
Der Revisionsrekurs wurde dem OGH verfrüht vorgelegt.
1. Das Rekursgericht hat die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts geprüft und, wenngleich nur in der Begründung seines Beschlusses, ausdrücklich bejaht. Darin läge im Fall ihrer Rechtskraft eine den OGH bindende Entscheidung über die internationale Zuständigkeit (stRsp; vgl RIS-Justiz RS0114196), die auch bei einem allfälligen Verstoß gegen Unionsrecht (hier: die EuErbVO) zu beachten wäre (, Kapferer; 4 Ob 118/06s; 8 Ob 17/17h).
2. Steht allerdings einem Verfahrensbeteiligten noch der Revisionsrekurs offen, so könnte in diesem Rechtsmittel ein allfälliger Mangel der internationalen Zuständigkeit trotz dessen Verneinung durch das Rekursgericht gem § 66 Abs 1 Z 1 iVm § 56 Abs 1 AußStrG noch geltend gemacht werden (5 Ob 173/09s; RIS-Justiz RS0121265). Eine solche Rechtsmittelbefugnis steht hier dem Miterben der Antragstellerin, dem Sohn des Erblassers, zu, dem bisher kein rechtliches Gehör gewährt worden ist.
3. Die in Österreich gelegene Eigentumswohnung blieb im Verlassenschaftsverfahren vor dem Bezirksgericht Trnava unberücksichtigt. Aus der vorgelegt...