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iFamZ 6, Dezember 2018, Seite 334

Unzumutbarkeit der Vermögensverwertung

iFamZ 2018/188

§ 231 ABGB

Auch ein pflichtbewusster Familienvater in aufrechter Ehe, der bereits seit einigen Jahren arbeitslos ist und aufgrund seines höheren Alters vermutlich keine Beschäftigung mit einem an sein früheres Einkommen heranreichenden Einkommen mehr finden wird, würde die einzige vorhandene Vermögensreserve für das Alter, ein größeres Baugrundstück, nicht veräußern, um seinen Kindern jetzt einen höheren Unterhalt zahlen zu können.

(…) 1.2. Ob und in welchem Umfang für Unterhaltsleistungen die Heranziehung des Vermögensstamms des Unterhaltspflichtigen, wozu auch der Verkaufserlös von Liegenschaften gehört, zumutbar ist, ist nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls zu prüfen (RIS-Justiz RS0047414 [T1]; RS0047470 [T1]; RS0047494 [T6]) und daher nur dann vom OGH überprüfbar, wenn dem zweitinstanzlichen Gericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre.

1.3. Richtig ist zwar, dass der Antragsteller, der unterhaltspflichtige Vater des volljährigen Antragsgegners, kostenfrei im Haus seiner Mutter wohnt. Dennoch ist es nicht unvertretbar, wenn das Rekursgericht im Rahmen seiner Zumutbarkeitsprüfung zugunsten des Antragstellers ins Treffen führt, dass dieser...

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