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Abschaffung des Pflegeregresses: Kein Zugriff auf das Vermögen bei Vorliegen eines vor dem 1. 1. 2018 ergangenen rechtskräftigen Urteils
iFamZ 2018/185
§§ 330a, 707a Abs 2 ASVG; Art 2, 5 StGG; Art 7 B-VG; Art 1 1. ZP zur EMRK
Der VfGH hatte die Beschwerde eines Mannes zu behandeln, der nach einem Urteil des LVwG Salzburg vom (also vor Abschaffung des Pflegeregresses) einen Beitrag zur Pflege in einer stationären Einrichtung leisten sollte. Der VfGH hat zwar die Behandlung abgelehnt und sie dem VwGH abgetreten, aber in der Begründung weitere Aussagen zum Übergangsrecht getätigt.
Soweit die Beschwerde aber verfassungsrechtliche Fragen berührt, lässt ihr Vorbringen die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: § 330a ASVG idF BGBl I 2017/125, wonach der Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen unzulässig ist, ist gem § 707a Abs 2 ASVG idF BGBl I 2017/125 mit in Kraft getreten. Vor diesem Zeitpunkt besteht damit weder die Befugnis noch die Pflicht, §§ 330a und 707a Abs 2 ASVG als Beurteilungsmaßstab heranzuziehen. Das Urteil des LVwG ist am und sohin vor dem ergangen. § 330a ASVG war insofern vom LVwG Salzburg nicht anzuwenden.
Das Verfahren vor dem VfGH ist im Übrigen nicht als „laufendes Verfahren“ iSd § 707a Abs 2 Satz 2 ASVG zu qualifizieren. Dessen ungeachtet ist gem § 330a ASVG ein Zug...