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Präklusivfrist für den Antrag, ein ausländisches Scheidungsurteil um den Verschuldensausspruch zu ergänzen
iFamZ 2018/229
1. Ein zur Entscheidung über eine Scheidungsfolge angerufenes inländisches Gericht hat die maßgebliche Rechtsordnung zu ermitteln (RIS-Justiz RS0077266). Die gesonderte Entscheidung über die Verschuldensfrage richtet sich dabei nach dem Scheidungsstatut (RIS-Justiz RS0077266 [T1]). Im Revisionsverfahren wird zu Recht nicht in Frage gestellt, dass nach Art 8 der hier anzuwendenden VO (EU) 1259/2010 des Rates vom (VO Rom III), die insoweit § 20 IPRG verdrängt, österreichisches Recht zur Anwendung gelangt.
2. In der Rsp (RIS-Justiz RS0057050) und Lehre (Stabentheiner in Rummel, ABGB3, § 61 EheG Rz 5; Eichhorn in Gitschthaler/Höllwerth, EuPR, § 61 EheG Rz 12; Koch in KBB5, § 61 EheG Rz 4) ist anerkannt, dass dann, wenn ein ausländisches Gericht die Ehe aus einer dem § 55 Abs 3 EheG entsprechenden Norm einer ausländischen Rechtsordnung ohne Verschuldensausspruch geschieden hat, ein Rechtsschutzanspruch auf eine Entscheidung nach § 61 Abs 3 EheG besteht. Auf Antrag ist das rechtskräftige Urteil eines anderen Staats (nachträglich) durch einen Verschuldensausspruch zu ergänzen (7 Ob 116/12b).
3. Im Recht Bosnien-Herzegowinas gilt für die Ehescheidung das Zerrüttungsprinzip. Die Scheidung erfolgt entweder auf Klage eines Ehegatten o...