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iFamZ 6, Dezember 2018, Seite 342

Verfahrensfähigkeit im Oppositionsverfahren

iFamZ 2018/206

§ 35 EO; § 5 AußStrG

Der Senat hat Folgendes erwogen:

1. Mit Rücksicht auf die schon im März 2017 wirksam gewordene Bestellung eines einstweiligen Sachwalters und die zwischenzeitig erfolgte Bestellung eines („endgültigen“) Sachwalters mit Wirkung ab ist zunächst zu prüfen, ob die am von der Verfahrenshelferin erhobene Zulassungsbeschwerde samt ordentlichem Revisionsrekurs ein wirksames Rechtsmittel darstellt.

1.1. Die Zuweisung von Angelegenheiten an den Sachwalter und damit die entsprechende Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen wirkt rechtsgestaltend nur für die Zukunft (RIS-Justiz RS0110082). Die Rechtskraft des Beschlusses über die Sachwalterbestellung führt innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters konstitutiv zur Beschränkung der Geschäftsfähigkeit der betroffenen Person und auch zum Verlust der Prozess-/Verhandlungsfähigkeit (RIS-Justiz RS0125589; Weitzenböck in Schwimann/Kodek, ABGB4, § 280 Rz 2; Pfurtscheller in Schwimann/Neumayr, ABGB-TaKomm4, § 280 aF Rz 1). Für die Zeit bis zur Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses hat das Prozess-/Verfahrensgericht selbständig zu prüfen, ob die betroffene Person prozess-/verfahrensfähig war (RIS-Justiz RS0110082 ...

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