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iFamZ 6, Dezember 2018, Seite 339

Endgültige (und vorläufig verbindliche) Obsorgeregelung tritt an die Stelle der vorangegangenen vorläufigen Regelung

iFamZ 2018/199

§§ 43 Abs 1, 44, 107 Abs 2 AußStrG

Mit Beschluss vom regelte das Erstgericht die Obsorgeverhältnisse vorläufig dahin, dass es dem Vater die Obsorge entzog und diese der Tante übertrug. Mit Beschluss vom , mit dem die Entscheidung des Erstgerichts über die vorläufige Obsorgeregelung bestätigt wurde, gab das Rekursgericht dem Rekurs des Vaters (neuerlich) keine Folge.

Mit Beschluss vom entzog das Erstgericht dem Vater die Obsorge für die Minderjährige endgültig zur Gänze und übertrug sie an die Tante. Es erkannte diesem Beschluss vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom wendet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters mit dem Antrag, den Beschluss abzuändern; hilfsweise ihn aufzuheben.

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

(…) 3.1 § 107 Abs 2 AußStrG erlaubt eine vorläufige Obsorgeentscheidung nach Maßgabe des Kindeswohls ua zur Schaffung von Rechtsklarheit. Ihre Wirksamkeit endet mit der Rechtskraft der endgültigen Obsorgeregelung.

(…) 3.3 Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung über die endgültige Obsorgeregelung zwar noch nicht in Rechtskraft erwachsen, ihr wurde aber gem § 44 AußStrG die vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbar...

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