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Unzulässigkeit einer medikamentösen Freiheitsbeschränkung wegen fehlender Verständigung der Bewohnervertretung und mangelhafter Dokumentation der Medikamentierung
iFamZ 2018/215
LG ZRS Graz , 1 R 129/18z
Im vorliegenden Fall wurde zumindest in zwei dokumentierten Fällen Temesta als Bedarfsmedikation bei plötzlich auftretenden Aggressionszuständen des Bewohners verabreicht, um eine Beruhigung zu erreichen. Es ergibt sich auch zweifellos aus den getroffenen Feststellungen des Erstgerichts, dass Temesta die Aggressionen mindern sollte und mit der Wirkung verbunden war, dass die Selbst- oder Fremdaggression dahingehend gestoppt und gemindert wurde, dass der Bewohner einen „Normalzustand“ erreichte, in dem er seinem üblichen Tagesablauf nachgehen konnte. Die Feststellung, dass andernfalls der Aggressionsdurchbruch zu freiheitsbeschränkenden Sicherungsmaßnahmen, wie zB Niederhalten, Festhalten und Einschließen, hätte führen müssen, belegt, dass der Zweck der Behandlung mit Temesta eindeutig darauf gerichtet war, eine Beruhigung des Bewohners zu erreichen, mit dem Ziel, weitere Aggressionshandlungen zu verhindern. Dies reicht aus rechtlicher Sicht für die Beurteilung als Freiheitsbeschränkung aus. (…)
Auch wenn ausgehend vom vorliegenden Sachverhalt offensichtlich keine gelinderen Mittel zur Verfügung standen und der beabsichtigte Zweck, die A...