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iFamZ 6, Dezember 2018, Seite 335

Überdurchschnittliche Betreuung

iFamZ 2018/190

§ 231 ABGB

Für die Anwendung des „betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells“ müssen nicht nur die Betreuungs-, sondern auch die Naturalunterhaltsleistungen gleichwertig sein.

(…) 6. Der Vater gesteht in seinem Revisionsrekurs ausdrücklich zu, dass sich nach den (als richtig bezeichneten) Feststellungen des Erstgerichts ein Betreuungsverhältnis von 64 % (Mutter) zu 36 % (Vater) ergibt. Dieser Schlüssel erreicht daher nicht einmal jenes Ausmaß, das der OGH in jüngeren Entscheidungen als (noch) ausreichend für eine „annähernd gleichteilige“ Betreuung befunden hat. Zudem müssen im betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell nicht nur die Betreuungs-, sondern auch die Naturalunterhaltsleistungen gleichwertig sein. Mit den Aufenthalten beim Vater ist der Bedarf nach Wohn- und Nahrungsversorgung erfüllt. Darüber hinausgehende bedarfsdeckende Naturalunterhaltsleistungen des Vaters, die jenen der Mutter gleichwertig sind, werden im Revisionsrekurs aber gar nicht angesprochen.

7. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, das die Anwendung des betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodells mit einem Restgeldunterhaltsanspruch ablehnte, hält sich im Rahmen der Rsp. Einer Klarstellung oder Abgren...

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