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iFamZ 6, Dezember 2018, Seite 351

Abänderung des Verschuldensausspruchs

iFamZ 2018/216

§ 49 EheG

Bei beiderseitigem Verschulden muss ein sehr erheblicher Unterschied im Grad des Verschuldens gegeben sein und augenscheinlich hervortreten, um ein überwiegendes Verschulden eines Teils annehmen zu können. Beiderseitige Eheverfehlungen müssen in ihrem Zusammenhang gesehen werden. Maßgeblich ist vor allem, wer den ersten Anlass zur Zerrüttung der Ehe gegeben hat und wodurch sie in erster Linie zu einer unheilbaren wurde. Eheverfehlungen nach dem Zeitpunkt der unheilbaren Zerrüttung spielen mangels Kausalität für das Scheitern der Ehe keine entscheidende Rolle.

Die Streitteile schlossen 1997 die Ehe. (…) Der Eheverlauf der Streitteile war von Geldsorgen geprägt. (…) Der Kläger war stets der Meinung, die Beklagte sei nicht sparsam genug. So ließ er das Festnetz für Mobilgespräche sperren und notierte in den letzten drei Jahren täglich den – seiner Ansicht nach viel zu hohen – Warmwasserbedarf. Die Streitteile beschimpften einander wechselseitig etwa als Schwein. Die Beklagte sagte zum Kläger, sie „werde ihn nach Mauer bringen, er solle sich einen Strick kaufen, um sich aufzuhängen“. Der Kläger beschimpfte die Beklagte als „fette Sau“, „faule Sau“, „Hure“, „D...

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