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SWK 10, 1. April 1998, Seite 031

Schätzung: Textilbetrieb

Zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen eines Textil-Einzelhandelsbetriebes ist die Finanzbehörde berechtigt, wenn Mängel der Kassenführung und der Inventuraufnahme festgestellt worden sind - (§ 184 Abs. 3 BAO)

„Die Kasseneinnahmen der Beschwerdeführerin wurden grundsätzlich im Kassabuch festgehalten. Im BP-Bericht ist als Mangel des Kassabuches beanstandet worden, daß es für mehrere Werktage des Jahres 1986 keine Eintragungen aufweise. Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren zu diesen Beanstandungen kein Vorbringen erstattet. Solcherart konnte die belangte Behörde in sachverhaltsmäßiger Hinsicht unbedenklich vom Vorliegen dieser Mängel ausgehen. Werden aber die Kasseneingänge einiger Tage eines Wirtschaftsjahres nicht aufgezeichnet, so ist damit bereits die Schätzungsbefugnis nach § 184 Abs. 3 BAO gegeben. ...

Zu Recht hat die belangte Behörde auch einen Inventurmangel aufgezeigt. Die im Betrieb noch vorhandenen Waren müssen auch dann in der Inventur aufscheinen, wenn sie nicht mehr bewertbar sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 89/14/0177). Eine unvollständige bzw. unrichtige Erfassung der Bestände ist aber bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich als sachliche Unrichtigkeit ...

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