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GesellschaftSt: Einbringung GmbH & Co KG
•Bei Einbringung einer GmbH & Co KG in eine GmbH & Co KG sind als gesellschaftsteuerpflichtig alle Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen, die der aufnehmenden GmbH & Co KG neu zugeführt werden - (§ 2 Z 2 KVG), (Abweisung)
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