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Bedenken gegen die Überbesetzung der Berufungssenate
Anmerkungen zu Lenneis/Neuber/Wanke, SWK-Heft 8/1998
Die Präsidenten der Finanzlandesdirektionen weisen den Berufungssenaten derzeit weit mehr als 5 Mitglieder und 5 Stellvertreter zu. Mitunter gehören dem einzigen oder auch allen Berufungssenaten einer Finanzlandesdirektion alle Mitglieder und Stellvertreter der Berufungskommission an. Aus einem Kader von oft mehr als 100 Personen setzen die Vorsitzenden der Berufungssenate nach ihrem Gutdünken für jeden Einzelfall den jeweils erkennenden Senat zusammen. In SWK-Heft 2/1998 habe ich dargelegt, daß eine gesetzliche Regelung, die dies zuläßt, verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen würde. Die Gefahr der Verfassungswidrigkeit besteht aber dennoch nicht, da schon die gesetzlichen Regelungen der BAO die derzeit gepflogene Vorgangsweise der Präsidenten der Finanzlandesdirektionen nicht zulassen. Gegen meine Argumentation wendeten sich Lenneis/Neuber/Wanke.
Auf die von mir vorgetragenen Bedenken, daß eine gesetzliche Regelung, die die Zusammensetzung eines Kollegialorgans für jede Einzelfallentscheidung in das Belieben des Vorsitzenden stellt, verfassungsrechtlich bedenklich wäre, gehen Lenneis/Neuber/Wanke nur am Rande ein. Daß eine derartige Gesetzesvorschrift nicht nur im Hinblick auf Art. 18 B-VG, son...