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SWK 10, 1. April 1998, Seite S 307

Bebautes oder unbebautes Grundstück bei begonnenem Bauvorhaben

Die Beschwerdeführerin kaufte ein Grundstück, auf dem die Verkäuferin mit der Errichtung von 12 Reihenhäusern begonnen hatte. Erst durch einen späteren privatrechtlichen Vertrag trat die Käuferin in den Generalunternehmervertrag ein. Gegenstand der Grunderwerbsteuer ist das Grundstück einschließlich der bereits erbrachten Bauleistungen. Die Kosten der zu errichtenden Reihenhäuser können in die Bemessungsgrundlage für die GrESt nicht einbezogen werden, weil die Verkäuferin gegenüber der Käuferin nicht verpflichtet war, die Gebäude schlüsselfertig zu übergeben. Die im Kaufvertrag vorgesehene Verpflichtung zum Eintritt in den Generalunternehmervertrag sollte nur dazu dienen, Schadenersatzansprüche des Generalunternehmers gegen die Verkäuferin zu vermeiden. Es war vielmehr Sache der Käuferin, durch eine Einigung mit dem Generalunternehmer die Bedingungen des Eintrittes in den Vertrag auszuhandeln (BFH , II R 24/95 in BB 1997, 2569).

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