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SWK 10, 1. April 1998, Seite 028

Kurzparkzone Tirol

Wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfaßt werden soll, genügt es, daß an allen Ein- und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13 lit. d bzw. e StVO angebracht sind - (§ 6 Abs. 1 lit. a Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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