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GlücksspielG: Übertretung
•Wegen Übertretung des Glückspielgesetzes kann der Aufsteller von Glückspielautomaten mit einer Geldstrafe bis zu 300.000 S bestraft werden, wenn der Einsatz des Spielers 5 S oder der Gewinn 200 S übersteigt - (§ 52 Abs. 1 Z 5 Glückspielgesetz)
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