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SWK 10, 1. April 1998, Seite 027

Rechtsgebühr: Mietvertrag

Die Rechtsgebühr für einen Mietvertrag von unbestimmter Dauer mit sich nach einiger Zeit vereinbarungsgemäß erhöhendem Mietzins ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage als unbedingt und sofort fällig geltend auszugehen - (§ 26 GebG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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