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SWK 10, 1. April 1998, Seite R 27
Rechtsgebühr: Mietvertrag
•Die Rechtsgebühr für einen Mietvertrag von unbestimmter Dauer mit sich nach einiger Zeit vereinbarungsgemäß erhöhendem Mietzins ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage als unbedingt und sofort fällig geltend auszugehen - (§ 26 GebG), (Abweisung)
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