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SWK 10, 1. April 1998, Seite R 25

Verdeckte Gewinnausschüttung

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Aktiengesellschaft den Aktionären, die sich als stille Gesellschafter an einer bestimmten GmbH beteiligen, das unwiderrufliche Anbot macht, je 60 Aktien einer anderen AG, die um 500 S erworben werden, nach zwei Jahren um je 10.000 S zu erwerben - (§ 8 KStG, Abweisung in diesem Punkt)

(, 0215)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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