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Verdeckte Gewinnausschüttung
•Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine Aktiengesellschaft den Aktionären, die sich als stille Gesellschafter an einer bestimmten GmbH beteiligen, das unwiderrufliche Anbot macht, je 60 Aktien einer anderen AG, die um 500 S erworben werden, nach zwei Jahren um je 10.000 S zu erwerben - (§ 8 KStG, Abweisung in diesem Punkt)
(, 0215)