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Umsatzsteuerliche Behandlung von Time-Sharing-Verträgen
Steuerbare Leistung nur bei Nutzungsrecht an Grundstücken im Inland
(BMF) - Aus gegebenem Anlaß teilt das Bundesministerium für Finanzen seine Rechtsansicht betreffend die umsatzsteuerliche Behandlung von Time-Sharing-Verträgen für den Fall mit, daß das Nutzungsrecht an konkreten Räumlichkeiten eingeräumt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.
Im Rahmen des Time-Sharing wird für einen längeren Zeitraum (z. B. 30 Jahre) oder auf Dauer das (übertragbare) Recht eingeräumt, alljährlich für einen im vorhinein vertraglich vereinbarten Zeitraum ein möbliertes Appartement, Hotelzimmer, Ferienhaus oder eine sonstige Unterkunftseinheit samt allfälliger infrastruktureller Nebeneinrichtungen ausschließlich und uneingeschränkt zu nutzen.
Die vereinbarte Leistung steht im Zusammenhang mit einem konkreten Grundstück. Die Leistung wird daher dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist (§ 3 a Abs. 6 UStG 1994). Die Leistung ist nur steuerbar, wenn das Grundstück, an dem das Nutzungsrecht vereinbart wurde, im Inland gelegen ist.
Die Einräumung des Nutzungsrechtes erfolgt an Räumlichkeiten, die rasch wechselnden Benützern zu Erholungszwecken dienen. Es handelt sich somit um eine Beherbergung in eingerichteten Wohn...