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Rechtsgebühr: Berechnung
•Wenn bei Überlassung eines Geschäftsanteiles das Entgelt hinter dem Wert des Geschäftsanteiles zurückbleibt, war die Rechtsgebühr vom Wert des Geschäftsanteiles zu berechnen - (§ 33 TP 16 Abs. 1 Z 1 lit. c GebG in der Fassung vor dem BGBl. 629/1994), (Abweisung)
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