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Verfahren: Schätzung
Wenn Exporte über eine liechtensteinische Anstalt abgewickelt wurden, ist die Finanzbehörde berechtigt, die dadurch bewirkte Gewinnverlagerung zu schätzen - (§ 184 Abs. 3 BAO)
Der Beschwerdeführer betreibt in Vorarlberg ein im Bereich der Dentalforschung und -fabrikation tätiges Unternehmen. Im Zuge einer Betriebsprüfung stellte der Prüfer fest: Der Beschwerdeführer bediene sich zur Abwicklung von ca. 93% der Exportumsätze der liechtensteinischen Gesellschaft N. Dies geschehe in der Weise, daß Bestellungen der ausländischen Abnehmer über die N dem Beschwerdeführer übermittelt würden. In der Folge versende der Beschwerdeführer die Produkte direkt an die ausländischen Abnehmer und stelle an die N eine Rechnung. Der in der Rechnung an N ausgewiesene Preis liege ca. 20% unter dem üblichen Verkaufspreis; N stelle ihrerseits dem ausländischen Abnehmer den vollen Preis in Rechnung. Durch diese Unterfakturierung erfolge eine Gewinnverlagerung nach Liechtenstein. Im Berufungsverfahren wurde eine 10%ige Gewinnverlagerung angenommen und 10% der Verkaufserlöse wurden als angemessene Entschädigung der liechtensteinischen Firma für die Übernahme einzelner Verwaltungsarbeiten und des Delkredererisikos anerkannt....