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SWK 10, 1. April 1998, Seite 026
Gerichtliche Pauschalgebühr
•Die gerichtliche Pauschalgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Prozeßgegner die Klage noch vor Zustellung der Berufung zurückgezogen hatte - (Anm. 3 zu TP 2 GGG), (Abweisung)
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