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SWK 10, 1. April 1998, Seite 026

Gerichtliche Pauschalgebühr

Die gerichtliche Pauschalgebühr ist auch dann zu entrichten, wenn der Prozeßgegner die Klage noch vor Zustellung der Berufung zurückgezogen hatte - (Anm. 3 zu TP 2 GGG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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