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Finanzstrafverfahren: Schmuggel
•Im Finanzstrafverfahren ist ein Schmuggelversuch und ein am selben Tag und dieselbe Ware betreffend vollbrachter Schmuggel als einheitliche Straftat zu behandeln - (§ 13 Abs. 1 FinStrG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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