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SWK 10, 1. April 1998, Seite R 27
Gemeideabgaben: Nachsicht
•Über ein Ansuchen um Nachsicht von Gemeindeabgaben hat in erster Instanz der Gemeinderat und nicht der Bürgermeister zu entscheiden - (§ 35 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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