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SWK 10, 1. April 1998, Seite 027

Gemeideabgaben: Nachsicht

Über ein Ansuchen um Nachsicht von Gemeindeabgaben hat in erster Instanz der Gemeinderat und nicht der Bürgermeister zu entscheiden - (§ 35 Abs. 2 NÖ Gemeindeordnung), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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