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SWK 10, 1. April 1998, Seite 030

Entscheidungspflicht der Behörden

Vom Finanzamt kann man nicht verlangen, daß es schon 14 Tage nach Einreichen der Einkommensteuererklärung den Steuerbescheid erläßt - (§ 311 Abs. 1 BAO)

Dem Beschwerdeführer wurde ein Säumniszuschlag vorgeschrieben, weil er die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 1993 nicht voll eingezahlt habe. In der Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid brachte der Beschwerdeführer vor, er habe für seine Umsätze aus der Vermietung während des Jahres 1993 Vorauszahlungen in Höhe von 38.000 S geleistet und sie auf dem Erlagschein auch als „Umsatzsteuer-Acontozahlungen" deklariert. Von diesen Einzahlungen habe das Finanzamt nur einen Betrag von 5.000 S „als Umsatzsteuer gutgebucht". Es liege daher hinsichtlich des Betrages von 33.000 S keine verspätete Zahlung vor. Im übrigen habe der Beschwerdeführer am die Einkommensteuererklärung für 1992 eingereicht, die zu einer Gutschrift von 190.000 S geführt habe.

Hätte das Finanzamt die Veranlagung zügig innerhalb von 14 Tagen durchgeführt, so hätte das Abgabenkonto bereits zum Fälligkeitstag für die in Rede stehende Umsatzsteuervorauszahlung () ein Guthaben ausgewiesen. Dazu sagte der VwGH:

„Gemäß § 311 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden verpflich...

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