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SWK 10, 1. April 1998, Seite R 26
Gerichtsgebühren: Befreiung
•Die Befreiung von den Gerichtsgebühren für Bausparkassendarlehen bei Errichtung eines Einfamilienhauses kann nur beansprucht werden, wenn die Nutzfläche 150 m~ nicht übersteigt - (§ 53 WFG), (Abweisung)
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