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SWK 10, 1. April 1998, Seite 030

Werbungskosten bei Richterin

Die Kosten von sogenannter bürgerlicher Kleidung und einer allgemein bildenden Studienreise sind auch bei einer Richterin nicht als Werbungskosten absetzbar - (§ 16 EStG)

Die Beschwerdeführerin, eine Richterin, machte in ihrem Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches 1991 u. a. Aufwendungen für die Anschaffung sechs weißer Blusen, eines schwarzen Kostüms, eines schwarzen Rocks, dreier schwarzer Paar Schuhe sowie für die Reinigung der weißen Blusen im Gesamtbetrag von 22.786 S als Werbungskosten geltend. Die Aufwendungen für eine Spanienreise sah sie als Fortbildungskosten an und machte diese ebenfalls im Gesamtbetrag von 14.400 S als Werbungskosten geltend.

„Wie der VwGH im Erkenntnis vom , 93/15/0104, m. w. A., ausgeführt hat, führen Aufwendungen für Arbeitskleidung, soweit es sich nicht um typische Berufskleidung, sondern um sogenannte bürgerliche Kleidung handelt, die von Arbeitnehmern überdies privat benützt werden kann, selbst dann nicht zu Werbungskosten, wenn diese Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung getragen wird. Dies gilt auch für solche Fälle, in denen Aufwendungen auf Grund gesetzlicher Kleidungsvorschriften, z. B. für Richter nach § 1 Abs. 5 der auf...

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