BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 280
Literatur:
Stoll, Neuerungen im abgabenbehördlichen Berufungsverfahren, ÖStZ 1965, 210; Seiler, Die zweite Novellierung der Bundesabgabenordnung, ÖStZ 1969, 122 (129); oV, Das Senatsverfahren, FJ 1988, 2 (3); Lenneis, Die Rolle der belangten Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren, in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 125 f; Tanzer/Knörzer, Neuerungs- und Verböserungsverbot - Abgabenrechtliche Berufungssenate im Vergleich mit anderen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Kollegialbehörden, in Holoubek/Lang, Senatsverfahren, 265 (275).
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Im Abgabenverfahren besteht grundsätzlich kein Neuerungsverbot (Näheres siehe bei § 115 Abs 4). Die Geltung des § 115 Abs 4 im Berufungsverfahren ergibt sich bereits aus § 279 Abs 1.
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