BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 280
Literatur:
Stoll, Neuerungen im abgabenbehördlichen Berufungsverfahren, ÖStZ 1965, 210; Seiler, Die zweite Novellierung der Bundesabgabenordnung, ÖStZ 1969, 122 (129); oV, Das Senatsverfahren, FJ 1988, 2 (3); Lenneis, Die Rolle der belangten Behörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren, in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren, 125 f; Tanzer/Knörzer, Neuerungs- und Verböserungsverbot – Abgabenrechtliche Berufungssenate im Vergleich mit anderen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Kollegialbehörden, in Holoubek/Lang, Senatsverfahren, 265 (275).
1
Im Abgabenverfahren besteht grundsätzlich kein Neuerungsverbot (Näheres siehe bei § 115 Abs 4). Die Geltung des § 115 Abs 4 im Berufungsverfahren ergibt sich bereits aus § 279 Abs 1.
2
Auf neue Tatsachen, Beweise oder Anträge ist bei der Berufungsentscheidung Bedacht zu nehmen, wenn sie vor Wirksamkeit der Berufungsentscheidung (Zustellung bzw Verkündung) vorgebracht werden (zB ; , 97/13/0187; , 99/13/0111). § 108 Abs 4 (Nichteinrechnung der Tage des Postenlaufes) ist anwendbar (Arnold, AnwBl 1982, 520).
Auch auf nach Beratung und Abstimmung des Berufungssenates vorgelegte Unterlagen ist Bedacht zu nehmen (...